TSV Herrsching e. V.
TSV Herrsching e. V.

Satzung

Satzung 2021-06-28.pdf
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Satzung des Turn- und Sportvereins Herrsching e.V.

 vom 28.06.2021

 

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Turn- und Sportverein Herrsching e.V. wurde am 14. Dezember 1947 gegründet und hat seinen Sitz in Herrsching am Ammersee.

 

2.  Der Verein ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

4.  Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V.. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen

     Landes-Sportverband vermittelt.

 

§ 2  Zweck und Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein bezweckt die Schaffung von Gelegenheit zu turnerischer und sportlicher Betätigung seiner Mitglieder und die Förderung des Wettkampfes seiner aktiven Mitglieder auf diesen Gebieten sowie die Förderung des Jugendsports. Jede Betätigung auf politischem, wirtschaftlichem oder konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen. Berufssportliche Bestrebungen sind mit den Grundsätzen des Vereins unvereinbar.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3  Mitgliedschaft

 

1.    Folgende Formen der Mitgliedschaft sind möglich:

 

a) Aktive Mitgliedschaft

b) Passive Mitgliedschaft

c) Jugendmitgliedschaft (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)

d) Ehrenmitgliedschaft

 

     Aktive Mitgliedschaft besteht, wenn ein Mitglied regelmäßig an Übungsstunden, Training usw. teilnimmt.

 

2.  Grundsätzlich kann jede Person Mitglied des Vereins werden. Sie erlangt die Mitgliedschaft mit der Aufnahme.

 

3.  Voraussetzung hierfür ist der schriftliche und eigenhändig unterschriebene, bei nicht volljährigen Antragstellern vom gesetzlichen Vertreter unterschriebene Antrag an den Vorstand.

 

4.  Mit Abgabe des Aufnahmeantrags ist der Antragsteller vorläufig aufgenommen und hat damit sämtliche Mitgliedsrechte und -pflichten mit Ausnahme des Stimmrechts. Diese Rechte und Pflichten entfallen, wenn der Antrag durch den Vorstand abgelehnt wird. Die Ablehnung hat innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten zu erfolgen.

 

Die Abteilungen können das Stimmrecht in den Abteilungsversammlungen selbständig in Ihren Abteilungsordnungen regeln.

 

 

5. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Aufnahme wird dem Mitglied per e-mail oder Brief bestätigt.

 

6 a)  Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der geltenden Satzung und der Vereins- und Hallenordnungen zu benutzen.

 

6 b) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Einrichtungen schonend zu behandeln.

 

6 c) In folgenden Fällen kann der Vorstand Maßregelungen und Vereinsstrafen gegen Mitglieder verhängen:

 

  • Verstöße gegen Weisungen des Vorstands
  • Verstöße gegen Weisungen beauftragter Funktionäre
  • Missachtung von Satzung und Vereinsordnungen
  • Zuwiderhandlung gegen Vereinsziele
  • Verletzung der Mitgliederpflichten
  • vereinschädigendes Verhalten

 

Die genaue Art und den Umfang der Maßnahmen sowie das Strafverfahren selbst regelt eine Ordnung über Ordnungsmaßnahmen, die vom Vereinsausschuss beschlossen wird.

 

7. Die Mitgliedschaft erlischt

 

  1. durch Austritt aus dem Verein.

 

          Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und wird zum 30.06. oder zum 31.12  wirksam. Die Austrittserklärung ist eigenhändig, bei nicht volljährigen Mitgliedern vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

 

  1. durch den Ausschluss aus dem Verein mit Beschluss des Vereinsausschusses.

         

          Gründe für den Ausschluss sind:

 

  • Vorsätzliche oder beharrliche Zuwiderhandlungen gegen Interessen des Vereins.
  • Verlust der Ehrenrechte.
  • Schwere Verstöße gegen die Satzung und Vereinsordnungen.
  • Tätlichkeiten im Rahmen des Sportbetriebes.

 

          Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied die Möglichkeit der Rechtfertigung gegeben werden. Gegen  den Beschluss des Vereinsausschusses besteht das Recht der Berufung zur Delegiertenversammlung.

 

  1. durch Vorstandsbeschluss

 

          Mitglieder, die mit Ihrem Beitrag trotz Zahlungsaufforderung im Rückstand sind, können nach Anhörung

         der betroffenen Abteilung auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

 

         d)   durch Ableben.

 

 8. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche an die Mitgliedschaft gebundenen Rechte. In der Vergangenheit begründete Verpflichtungen bleiben unberührt. Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.

 

§ 4  Beiträge

 

1. Alle Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder haben halbjährliche Geldbeiträge zu leisten.

 

2. Darüber hinaus können eine Aufnahmegebühr und Umlagen erhoben werden.

 

3.  Der Beitrag setzt sich zusammen aus Grundbeitrag und ggf. Abteilungsbeitrag. Gehört ein Mitglied mehreren Abteilungen an, ist nur ein Grundbeitrag, jedoch ggf. mehrere Abteilungsbeiträge zu zahlen.

 

4.  Die Höhe des Grundbeitrags wird von der Delegiertenversammlung festgelegt. Jugendmitglieder, Schüler, Studenten, Dienstleistende im FSJ sowie BFD und körperbehinderte Mitglieder sowie diejenigen Mitglieder, die ausschließlich Rehasport betreiben, zahlen ermäßigte Beiträge, deren Höhe der Vereinsausschuss festlegt. In Härtefällen kann auf Antrag der Grundbeitrag durch Vorstandsbeschluss ganz oder teilweise erlassen werden.

 

5. Die Höhe des Abteilungsbeitrags wird von der betreffenden Abteilung nach Maßgabe der Abteilungsordnung festgelegt.

 

6.  Über die Fälligkeit der einzelnen Beiträge und die Art der Beitragsentrichtung beschließt der Ver-

     einsausschuss.

 

7. Die Höhe der Aufnahmegebühr setzt der Vereinsausschuss fest.

 

8.  Der Vereinsausschuss kann Umlagen dem Grunde und der Höhe nach beschließen. Diese darf das Zweifache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten.

 

9. Die Abteilungen haben das Recht, eigene Aufnahmegebühren sowie für die ihnen angehörenden Mitglieder eigene Umlagen zu beschließen, sofern die Abteilungsordnung dies vorsieht.

 

10. Die Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, sind grundsätzlich verpflichtet, neben den Beitragspflichten in Absatz 1 bis 4 Arbeitspflichten und Dienstleistungen zur Förderung des Vereinszwecks zu erbringen, insbesondere bei der Durchführung von Vereinsveranstaltungen und bei der Instandhaltung der Geräte, Anlagen und Gebäude des Vereins. Einzelheiten wie Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen werden in der Abteilungsordnung festgelegt.

 

11. Sofern die Arbeitspflichten und Dienstleistungen nach Absatz 10 von einzelnen Mitgliedern nicht oder nicht im vollen Umfang erbracht werden, können in der Abteilungsordnung hierfür Ersatzgebühren festgelegt werden, über deren Höhe und die Zahlungsweise die Abteilungsversammlung entscheidet. Diese Zahlungen sind Abteilungsbeiträgen gleichgesetzt.

 

§ 5  Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

  1. der Vorstand
  2. der Vereinsausschuss
  3. die Delegiertenversammlung

 

§ 6  Zusammensetzung des Vorstands

 

Der Vorstand besteht aus dem

 

  1. 1. Vorsitzenden
  2. 2. Vorsitzenden
  3. 3. Vorsitzenden
  4. Hauptkassier
  5. und bis zu 3 Beisitzern.

 

§ 7  Vertretungsbefugnis und Aufgaben des Vorstands

 

1. Gesetzlicher Vertreter des Vereins ist der 1. Vorsitzende allein oder der 2. und 3. Vorsitzende gemeinsam. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

2.  Für das Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vertritt. Der 3. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung und bei gleichzeitiger Verhinderung des 2. Vorsitzenden.

 

3.  Aufgabe des Vorstands ist die Führung der Vereinsgeschäfte und die Verwaltung des Vereins. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

 

4.  Die Vollmacht des Vorstandes kann im Innenverhältnis zum Verein in der Finanzordnung beschränkt werden.

 

5. Der Vorstand kann Vereinsordnungen insbesondere für folgende Bereiche beschließen:

 

  • Finanz- und Kassenwesen, Buchhaltung
  • Beschäftigte
  • Beiträge und Gebühren
  • Abteilungen (gemäß Entwurf der Abteilungen nach §13, Abs. 6)
  • Ehrungswesen
  • Ordnungsmaßnahmen
  • Jugend
  • Vereinsheim

 

Vereinsordnungen sind vom Vereinsausschuss zu genehmigen und den Vereinsmitgliedern auf der Vereinshomepage bekannt zu machen. Dies gilt auch für beschlossene Änderungen und Ergänzungen.

Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Vereinssatzung und werden nicht im Vereinsregister eingetragen.

 

6. Der Vorstand kann die Geschäftsführung einem Vereinsgeschäftsführer übertragen. Der Vereinsgeschäftsführer darf nicht dem Vorstand angehören. Er kann sowohl ehrenamtlich als auch aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit dem Verein seine Aufgaben erfüllen. Der Vereinsgeschäftsführer unterliegt der Weisung und der Aufsicht des Vorstands.

 

7.  Die Mitglieder des Vorstandes sind von § 181 BGB befreit.

 

§ 7a Vergütung von Vorstandsmitgliedern

 

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine vom Vereinsausschuss festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale im Jahr erhalten.

 

Der Vereinsausschuss kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für Ihre Vorstandstätigkeit eine über die Ehrenamtspauschale hinausgehende Vergütung gezahlt wird.

 

§ 8  Amtsdauer und Wählbarkeit des Vorstands

 

1. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Die Wahl des Vorstands erfolgt in der ordentlichen Delegiertenversammlung. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

2.  Gewählt werden kann jedes volljährige und vollgeschäftsfähige Vereinsmitglied.

 

3.  Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.

 

Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Dies gilt nicht, wenn einer der drei Vorsitzenden während laufender Amtszeit ausscheidet. In diesem Falle sind durch die Delegiertenversammlung Ersatzwahlen für den Rest der Amtszeit durchzuführen.

 

§ 9  Zusammensetzung und Einberufung des Vereinsausschusses

 

1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:

 

     a) dem Vorstand,

     b) den Abteilungsleitern,

     c) je einem Abteilungs-Beisitzer.

 

Gehört ein Abteilungsleiter bereits dem Vorstand an oder ist er verhindert, wird die Abteilung im Ver-

einsausschuss vom stellvertretenden Abteilungsleiter mit vollem Stimmrecht vertreten. Gehört ein Abteilungs-Beisitzer bereits dem Vorstand an oder ist er verhindert, wird er im Vereinsausschuss von seinem Stellvertreter mit vollem Stimmrecht vertreten.

 

2. Vereinsausschussmitglieder müssen volljährig sein.

 

3. Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Diese ist nicht übertragbar.

 

4.  Der Vereinsausschuss sollte mindestens einmal in jedem Quartal einberufen werden. Die Einberufung hat schriftlich und/oder in elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung durch den 1. Vorsitzenden zu erfolgen. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden. Die Sitzung muss binnen einer Woche einberufen werden, wenn fünf Mitglieder des Vereinsausschusses dies verlangen.

 

5. Über jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind aufzubewahren. Jedes Mitglied kann die Protokolle einsehen.

 

§ 10  Aufgaben und Befugnisse des Vereinsausschusses

 

1. Aufgabe des Vereinsausschusses ist ausschließlich die Beschlussfassung. Er entscheidet gemäß den Festlegungen der Satzung sowie über die Genehmigung des Haushaltsentwurfs für das laufende Jahr.

 

2. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit aller Vereinsausschussmitglieder erforderlich.

 

3. Sind weniger als 2/3 der Vereinsausschussmitglieder erschienen, ist die Einberufung des Vereinsausschusses gemäß §9 Abs. 4 mit derselben Tagesordnung zu wiederholen. Bei der Beschlussfassung genügt dann die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Mehrheitsbildung unberücksichtigt.

 

4. Bei der Beschlussfassung über Vereinsordnungen und Umlagen ist eine 3/4-Mehrheit aller Vereinsaus-

     schussmitglieder erforderlich.

 

§ 11  Zusammensetzung und Einberufung der Delegiertenversammlung

 

1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es findet jährlich mindestens eine ordentliche Delegiertenversammlung statt, die im ersten Quartal durchgeführt werden sollte. Jedes Mitglied kann als Gast daran teilnehmen.

 

2. Stimmberechtigt sind:

 

     a) die Vorstandsmitglieder,

     b) die Abteilungsleiter,

     c) die Delegierten der Abteilungen,

 

Gehört ein Abteilungsleiter bereits dem Vorstand an oder ist er verhindert, wird die Abteilung in der Delegiertenversammlung vom stellvertretenden Abteilungsleiter mit vollem Stimmrecht vertreten.

 

3.  Die Delegierten werden gemäß §13 von den Abteilungen gewählt. Ihre Anzahl ergibt sich nach folgendem Delegiertenschlüssel:

 

  1. für jede Abteilung mindestens 3 Delegierte,
  2. für je volle 100 Abteilungsmitglieder (Stichtag: Jahresmeldung BLSV) ein weiterer Delegierter. Insgesamt kann jede Abteilung nicht mehr als 7 Delegierte haben.

 

     Delegierte müssen volljährig sein.

 

 

4. Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Diese ist nicht übertragbar.

 

5. Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt schriftlich und/oder in elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Der Versand der Einladung hat mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung zu erfolgen.

 

6. Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen mit einer entsprechenden Tagesordnung einzuberufen, wenn:

 

     a) der Vorstand dies beschließt, oder

b) 1/5 der stimmberechtigten Vereinsausschussmitglieder dies schriftlich beim 1. Vorsitzenden be-

     antragen, oder

     c) 40% der Delegierten dies schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragen.

 

 

 

§ 12  Aufgabe der Delegiertenversammlung

 

1.  Aufgabe der Delegiertenversammlung ist die Beschlussfassung. Sie entscheidet gemäß den Festlegungen der Satzung sowie ausschließlich über:

 

     a) die Entlastung des Vorstands,

     b) den Ankauf, Verkauf oder die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,

     c) Satzungsänderungen,

     d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten.

 

2. Die ordentliche Delegiertenversammlung wählt auf zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzleute, denen es obliegt, zur nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung die Rechnungslegung des Vereins zu prüfen und Bericht zu erstatten.

 

3. Anträge können gestellt werden von den Stimmberechtigten gemäß §11 Abs. 2.

 

4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Mehrheitsbildung unberücksichtigt.

 

5. Bei der Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräusserung und jegliche Belastung von Liegenschaften des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 aller Stimmberechtigten gemäß §11 Abs. 2 erforderlich.

 

6. Bei Anträgen zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten und zu Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gemäß §11 Abs. 2 erforderlich.  

 

7. Über jede Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die gefaßten Beschlüsse müssen wörtlich wiedergegeben werden. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Sämtliche Protokolle sind aufzubewahren. Jedes Mitglied kann die Protokolle einsehen.

 

§ 13  Abteilungen

 

1.  Auf Beschluss der Delegiertenversammlung können Abteilungen gebildet werden.

 

2. Organe der Abteilungen sind

 

     - die Abteilungsleitung

     - die Abteilungsversammlung

 

3. Die Abteilungsleitung besteht aus dem Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter, einem Kassenverwalter  sowie einem Jugendleiter bei Abteilungen mit Jugendsportbetrieb. Weitere Mitglieder der Abteilungsleitung können in der Abteilungsordnung festgelegt sein.

 

4. Die Abteilungsleitung führt die in ihrer Abteilung anfallenden Geschäfte selbständig.

 

Die Abteilungsleiter sind für Veranstaltungen in Ihrem Bereich die Veranstaltungsleiter laut der Versammlungsstättenverordnung. Sie können die Verantwortlichkeit bei Einzelveranstaltungen an andere Personen delegieren unter gleichzeitiger Information des Vorstandes.

 

5. Die Abteilungsversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren

 

     - die Mitglieder der Abteilungsleitung,

     - die Delegierten zur Delegiertenversammlung sowie zwei Ersatzdelegierte, und

     - den Abteilungsbeisitzer zum Vereinsausschuss sowie einen Stellvertreter.

 

     Das Wahlergebnis ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

Bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Verhinderung eines Delegierten rückt ein Ersatzdelegierter nach. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Abteilungsleiters, des Stellvertreters oder des Kassenverwalters ist eine Nachwahl in der Abteilungsversammlung durchzuführen.

 

6. Jede Abteilung kann eine Abteilungsordnung aufstellen, die nicht im Widerspruch zur Vereinssatzung stehen darf. Sie ist gemäß §7 Abs. 5 zu genehmigen.

 

7. Das bei den Abteilungen vorhandene und von diesen verwaltete Vermögen ist Eigentum des Vereins. Es ist von den Abteilungen satzungsgemäß zu verwenden und bei Auflösung der Abteilung an den Verein zurückzugeben.

 

8. Vorstandsmitglieder sind berechtigt, bei allen Veranstaltungen der Abteilung anwesend zu sein.

 

9. Die Delegiertenversammlung kann auf Empfehlung des Vereinsausschusses den Sportbetrieb einer Abteilung einstellen, wenn

 

     a) die Zahl der Abteilungsmitglieder unter 10 sinkt,

     b) aus sonstigen Gründen ein ordentlicher Abteilungsbetrieb nicht möglich ist.

 

§ 14  Auflösung des Vereins

 

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn eine Delegiertenversammlung dies mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienen Stimmberechtigten beschließt.

 

2. Die über die Auflösung beschließende Delegiertenversammlung muss mindestens drei Wochen vorher unter besonderer Hervorhebung dieses Punktes der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Der Auflösungsbeschluss ist an den Vereinstafeln auszuhängen und sämtlichen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Die Gültigkeit des die Auflösung bewirkenden Beschlusses kann von jedem volljährigen Vereinsmitglied binnen zwei Wochen nach Aushang des Auflösungsbeschlusses angefochten werden.

 

3. Anfechtungsgründe sind folgende:

 

     a) Mängel bei der Einberufung

     b) Mängel bei der Abstimmung

 

4.  Über die Anfechtungsgründe entscheidet der Vereinsausschuss mit 4/5-Mehrheit. Stellt dieser fest, dass ein Anfechtungsgrund besteht, so ist unverzüglich eine neue Delegiertenversammlung in der vorgeschriebenen Form einzuberufen.

 

§ 15  Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung

 

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Herrsching a.A., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

2. Sofern einzelne Abteilungen mit 3/4-Mehrheit ihrer stimmberechtigten Abteilungsmitglieder beschließen, als selbständiger Verein fortzubestehen oder sich einem bestehenden ortsansässigen Verein anzuschließen, geht das bei diesen Abteilungen vorhandene Vereinsvermögen an diesen Verein über. Voraussetzung hierzu ist, dass dieser Verein als gemeinnützig anerkannt ist und seine Satzung Auflösungsbestimmungen entsprechend Abs.1 enthält.

 

§ 16  Gültigkeit des Verbandsrechts

 

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und erkennt dessen Satzungen an. Diese gelten, soweit in der Satzung des TSV Herrsching nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 17 Datenschutz

 

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern von Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern digital gespeichert:
  • Name,
  • Adresse,
  • Geburtsdatum,
  • Geschlecht,
  • Telefonnummer,
  • E-Mailadresse,
  • Bankverbindung,
  • Zeiten der Vereinszugehörigkeit.
  • Zahlername
  • Zahleradresse
  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  2. Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:
  • Name,
  • Vorname,
  • Geburtsdatum,
  • Geschlecht,
  • Sportartenzugehörigkeit.

Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.

Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt:

  • Name
  • Vorname
  • Adresse
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht
  1. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern, Funktionsträgern und Übungsleitern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  2. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
  3. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Satzung des TSV Herrsching e. V. stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
    Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  4. Jedes Mitglied, Funktionsträger, Übungsleiter und Wettkampfrichter hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
  6. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

 

 

§ 18  Schlussbestimmung

 

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Vereinssatzung vom 01.04.2016 außer Kraft.

 

 

Herrsching, den 28.06.2021

 

 

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